Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landmaschinenvertrieb- und Service GmbH Hartmannsdorf (Erzgebirge):
I. Anwendungsbereich
1. Die LMV GmbH wird im Folgenden "Firma" genannt, der entsprechende Vertragspartner "Kunde".
2. Die Firma erbringt ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann Vertragsgrundlage, wenn sie von der Firma ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Eine vorbehaltslose Vertragserfüllung durch die Firma stellt kein Einverständnis mit abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Firma nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/ Leistung vorbehaltslos erbringt.
3. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 | BGB. Landwirte, welche haupt- oder nebenberuflich tätig sind und aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
4. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, insofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Firma abgeändert oder ausgeschlossen werden.
II. Abschluss des Vertrages
1. Die Angebote der Firma sind freibleibend, Gegenteiliges ist im Angebot schriftlich festzuhalten.
2. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Der Kunde ist an die Bestellung 4 Wochen ab Eingang dieser Bestellung bei der Firma gebunden.
3. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die Firma ist jedoch verpflichtet eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Firma ab Lager, bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich zzgl. Fracht-, Porto-, Verpackungs- und sonstigen Versandkosten. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist die Firma bei Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An einem vereinbarten Preis ist die Firma nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 3 Monate - gebunden. Mehraufwendungen, die die Firma durch einen Annahmeverzug des Kunden entstehen, kann sie vom Kunden ersetzt verlangen.
2. Wenn keine besondere Vereinbarung besteht, ist die Zahlung bei Lieferung oder Bestellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen unbar auf das in der Rechnung benannte Konto der Firma (Zahlungseingang) zu leisten.
Skontierungszusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Fehlt ein auf der Rechnung angegebenes Zahlungsdatum, so kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung den darin angegebenen Rechnungsbetrag zahlt, maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der Firma.
Die Zahlung ist grundsätzlich bar oder durch Überweisung vorzunehmen. Zahlungen durch Schecks oder Wechsel müssen vorher schriftlich vereinbart werden, dieselben werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, die sofort in bar zu bezahlen sind. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Eine Aufrechnung mit etwaigen von der Firma bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, insoweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen.
3. Zahlungen dürfen an Angestellte der Firma nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
4. Bestellt der Kunde bei der Firma ein Spezialgerät, welches ausschließlich auf die Bedürfnisse des Kunden individuell zugeschnitten werden muss, verlangt der Händler, bei welchem die Firma das Spezialgerät bestelle, eine Vorauszahlung. In diesem Falle ist die Firma berechtigt, diese Vorauszahlung zuzüglich Umsatzsteuer beim Kunden zu berechnen, auch wenn eine Lieferung noch nicht erfolgte.
5. Bestellt der Kunde bei der Firma eine Maschine zum Winterpreis, welche jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt geliefert wird, ist der Kunde verpflichtet die komplette Maschine per Vorkasse zu zahlen. Bei der Lieferung der Maschine erhält der Kunde von der Firma eine Zinsgutschrift von 7,5% p.a. gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorauskassenzahlung bis zum Lieferzeitpunkt der Maschine.
IV. Lieferung, Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferanten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von der Firma ausdrücklich so bezeichnet worden sind.
Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlich, jedenfalls gleichzeitig einen neuen Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt - hierzu zählen auch Ereignisse, die der Firma die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw. - hat die Firma, soweit sie diese Ereignisse nicht verschuldet hat, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder zu unterbrechen.
3. Für den Fall des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer von der Firma zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann. Ein eventueller Verzugsschaden wird auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht soweit auf Seiten der Firma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder für Körperschäden gehaftet wird.
4. Die Firma ist berechtigt, den zur gelieferten Ware jeweils gehörenden Fahrzeugbrief bis zur vollständigen Bezahlung und Eingang des Kaufpreises bei der Firma zurückzubehalten.
V. Gefahrübertragung und Transport
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware durch die Firma auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma gegen Diebstahl oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Art und Mittel des Versandes sind, insoweit keine besondere Vereinbarung vorliegt, der Wahl der Firma überlassen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Bestimmungen für Sachmängel
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr.
Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 479 BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, und zwar bei Anlieferung der Ware durch Spedition oder Paketdienst spätestens bis zum Ablauf des 7. Werktages nach Erhalt. Zeigt sich später ein Mangel, der bei Empfang der Ware nicht erkennbar war, hat der Kunde diesen innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber der Firma anzuzeigen.
3. Alle gelieferten Fahrzeuge oder Teile von ihnen sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich von der Firma nachzubessern oder neu zu liefern, sofern sie innerhalb der vorbenannten Verjährungsfrist gem. Abs. 1 einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Der Firma ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewährleisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang entstehen infolge
a) fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere infolge fehlerhaften Zusammenbaus der angelieferten Ware durch den Kunden,
b) übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Behandlung entgegen den Vorgaben der Betriebs- und Bedienungsanleitung, insbesondere bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kundendienstintervalle,
c) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder
d) besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Kunden oder anderen Personen als den von der Firma beauftragten Technikern Änderungen, Wartungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Anwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist.
5. Im Rahmen des Rückgriffs des Kunden nach § 478 BGB
a) ist die Firma nach ihrer Wahl berechtigt, Aufwendungsersatz durch Warengutschriften in Höhe der gesetzlich notwendigen Aufwendungen zu leisten,
b) ist die Beweislastumkehr, wonach für den Zeitraum von 8 Monaten ab Gefahrenübergang auf den Endkunden als Verbraucher vermutet wird, dass die Ware bereits bei Gefahrenübergang zwischen Firma und Kunde mangelhaft war, dann ausgeschlossen, wenn die Ware beim Kunden länger als 6 Monate seit der Übergabe der Ware durch die Firma an den Kunden bei diesem lagerte.
6. Für die weitere Haftung der Firma, insbesondere für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt VII. Weitergehende oder andere als die in vorbenannten Ziffern 1-4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten.
8. Bei gebrauchten Waren stehen dem Kunden Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit der Firma ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
VII. Haftung, Schadensersatz
1. Eine Haftung der Firma tritt gleich aus welchem Rechtsgrund nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder für Körperschäden gehaftet wird.
2. Haftet die Firma gem. Abschnitt VII Abs. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne das grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder für Körperschäden oder wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Firma bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
3. Die Firma haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder für Körperschäden oder wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. Abschnitt VII Abs. 1-3 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Firma.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, der Firma in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma.
2. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben.
4. Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma verpflichtet.
5. Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum der Firma geltend machen, die das Eigentum und/oder dem mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden,
b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Auftrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.
6. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz- Brief ausgestellt ist, steht der Firma während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz- Briefs zu.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Firma zur Rücknahme der Ware, zur Mahnung und zur Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma oder der Kunde höhere oder niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen der Firma gutgeschrieben.
IX. Datenschutz
Der Kunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die Firma seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
X. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen ist Hartmannsdorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden etc. sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 31.Januar 2009
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